Dominikanische Republik: Verwirrung bei der Aufenthaltsregelung für Touristen

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Santo Domingo.- Vor wenigen Wochen schickte das Auswärtige Amt der Dominikanischen Republik ein Schreiben an alle akkreditierten Konsulate und Botschaften im Land. Im Schreiben geht es um die Regelungen zum Aufenthalt in der DR. Viele haben diese Mitteilung, welche von zahlreichen Anwälten ebenfalls publiziert wurde, falsch verstanden, Verwirrung herrscht.

Zuerst sei gesagt, dass mit dem Schreiben keinerlei neue Regelung in Kraft getreten ist, es ist lediglich eine Mitteilung die man als Erinnerung werten darf, bezogen auf die unterschiedlichen Formen des Aufenthalts hier im Land. Man zitiert im Schreiben des Auswärtigen Amtes das Gesetz 285-04 (also aus dem Jahr 2004), dem Dekret 631-11 (aus dem Jahr 2011) und der Resolution DGM-05-2013. Die Behörde teilt im Schreiben mit, dass folgende Regelungen, mit Berufung auf vorgenannte Gesetze / Dekrete gelten:

Mit dem Erwerb der Touristenkarte, welche mittlerweile mit dem Flugticket gemeinsam erworben wird, hat ein Tourist das Recht, sich 30 Tage im Land aufzuhalten. Mit einem Touristenvisum gilt eine Aufenthaltsdauer von 60 Tagen. Dieses Visum kann einmalig um weitere 60 Tage verlängert werden. Die Resolution, die eine Strafzahlung für das Überschreiten dieser Aufenthaltszeiten vorsieht und auch an jedem Flughafen kassiert wird, hat keinerlei Auswirkung auf den Aufenthalt. Allgemein glauben viele Touristen oder „Hobby-Residenten“, dass man mit der Strafzahlung seinen verlängerten Aufenthalt legalisiert hat.

Die Einwanderungsbehörde weist deutlich darauf hin, dass jeder Besucher des Landes, der sich für einen längeren Zeitraum in der Dominikanischen Republik aufhalten will, vorher um ein entsprechendes Visum kümmern muss. Dies kann zum Beispiel ein Arbeitsvisum sein, oder das Einreisevisum zur Antragstellung einer Residencia.

Die Einwanderungsbehörde weist darauf hin, dass man Personen, die ihre Aufenthaltsdauer überschritten haben, unabhängig von ihrem Besitz, eine erneute Einreise verweigern kann.

Das Schreiben, welches vom Auswärtigen Amt an Botschaften / Konsulate ging:

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