Dominikanische Republik: Touristenkarte kann bis zu 120 Tage verlängert werden

 

Santo Domingo.- In den vergangenen Monaten gab es vermehrt Kontrollen, gesucht wurden illegal in der Dominikanischen Republik lebende Ausländer. Dabei gab es immer wieder Unsicherheiten, vor allem bei Touristen, die sich individuell über einen längeren Zeitraum im Land aufhalten wollten. Zwar gab und gibt es die Möglichkeit, nach dem Ablauf der 30 Tage gültigen Touristenkarte bei der Ausreise eine Strafgebühr zu zahlen, nichts desto trotz war die Überziehung der genehmigten Aufenthaltsdauer ein nicht legaler Akt. Touristen, die dies häufiger praktizieren, droht ein Einreiseverbot, welches auch schon mehrfach in letzter Zeit praktiziert wurde.

Das Auswärtige Amt hat eine neue Lösung für Langzeittouristen gefunden, diese in einer diplomatischen Notiz (DSAC/DAM 011410 vom 17.4.2018) den akkreditierten Botschaften und Konsulaten bekannt gegeben.  Hier wurden nochmals die Notwendigkeiten klar gestellt, die man als Tourist benötigt, wenn man die Dominikanische Republik bereisen möchte. Es bieten sich hierfür zwei Möglichkeiten an: Der Erwerb der Touristenkarte (10 USD / 10 Euro), seit einiger Zeit wird dieser von den Fluggesellschaften im Ticketpreis inkludiert (lassen Sie sich eine Bestätigung der Fluggesellschaft geben, denn eine Touristenkarte händigt man ihnen nicht aus!). Eine weitere Option ist das Touristenvisum, es berechtigt für einen Aufenthalt bis zu 60 Tagen.

Nach dem Einwanderungsgesetz 285-04 unterteilt man in „Residenten“ und „Nicht Residenten“. Zu den „Nicht Residenten“ zählen Touristen, Diesen erlaubt man nun, ihre Touristenkarte zu verlängern. Die Erweiterung erlaubt einen Aufenthalt bis zu 120 Tagen ( 4 Monate ). Um die Verlängerung auf 120 Tage zu bekommen, muss man innerhalb der ersten 30 Tage bei einer Dienststelle der Einwanderungsbehörde die Verlängerung auf 120 Tage beantragen. Dafür wird eine Gebühr von 2.500 RD$ erhoben. Die gleiche Möglichkeit bietet man Touristen an, die im Besitz eines Touristen – Visum sind (Artikel 83, Gesetz 285-04). Zur Zeit arbeitet die Einwanderungsbehörde daran, diese Variante auch ONLINE regeln zu können.

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